AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Ausschließliche Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Angebote und Verträge der Intermate Media GmbH, der Truemates GmbH und der Advertace GmbH (nachstehend einheitlich bezeichnet als „Intermate“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ausschließlich.

Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht in den Vertrag einbezogen und finden keine Anwendung (auch nicht ergänzend), es sei denn, Intermate hätte dem ausnahmsweise und ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt.

2. Definitionen

Adaptierter Content bezeichnet (kanalübergreifend) bereits existierendes bzw. verwendetes oder auftraggeberseitig angeliefertes Material, welches in neu aufbereiteter Form für andere Kanäle des Auftraggebers wiederverwendet wird, in Form von Edits, Cutdowns, Text- und Grafikanpassungen.

Asset bezeichnet ein fertiges Stück Content, also z.B. ein Video oder Foto ggf. einschließlich vereinbarter Captions, oder abzusetzende Posts.

Creator-Generated-Content („CGC“) bezeichnet (kanalübergreifend) von Creator:innen produzierten Content, d.h. die Creator:innen sind nicht nur für den Inhalt und die Darstellung vor der Kamera, sondern auch für die Content-Produktion und Postproduktion verantwortlich.

Content-Format bezeichnet vereinbarte oder von Intermate im Rahmen der Kreation konzipierte Settings oder sonst wiederkehrende Abläufe oder Prinzipien für Content (z.B. Interview, Straßenumfrage, Quiz, Persiflage, etc.).

Content-Produktion bezeichnet die Aufzeichnung von Rohmaterial (Video, Foto, Sound) zur Herstellung von Assets. 

Cutdown bezeichnet die Herstellung von gekürzten Versionen, Ausschnitten oder Trailern von Assets.

Formatadaption bezeichnet die Anpassung von bestehenden Assets an unterschiedliche Seitenverhältnisse oder Bildformate, beispielsweise von 16:9 auf 9:16.

Kampagne bezeichnet eine Abfolge von zusammenhängenden Werbemaßnahmen, insbesondere Postings und ggf. Produktion oder Adaption einer Anzahl von Assets.

Posting bzw. Posten bezeichnet die öffentliche Zugänglichmachung von Content durch Hochladen und Veröffentlichung auf dem bzw. den jeweiligen Kanälen.

Postproduktion bezeichnet die Bearbeitung von aufgezeichnetem Content zur Herstellung fertiger Assets einschließlich vereinbarter Korrekturschleifen, Herstellung von Edits, Cutdowns und von Abformaten. 

Postproduktion von CGC bezeichnet die Bearbeitung von CGC in Form von Re-Edits, Cutdowns, Herstellung von Abformaten, Text- und Grafikanpassungen, in der Regel um diesen für die Markenkanäle des Auftraggebers konsistent zu gestalten. 

Production-Content bezeichnet Content, bei dem der/die Creator:in für den Inhalt und die Darstellung vor der Kamera gebucht wird, die Content Produktion und Postproduktion aber durch Intermate oder im Auftrag von Intermate erfolgen. 

User-Generated-Content („UGC“) bezeichnet Content, den Intermate aus von Creator:innen aufgezeichnetem Rohmaterial (Videos, Fotos, Sound) herstellt, also die Darstellung vor der Kamera und die Content-Produktion erfolgt durch die Creator:innen selbst, die Postproduktion liegt bei Intermate.

Werk (ggf. auch Deliverable genannt) bezeichnet ein konkret vereinbartes Arbeitsergebnis (Leistungserfolg), also etwa die Erstellung von konkreten Assets, Reportings, Strategie- oder Konzeptpräsentationen.

3. Leistungsgegenstand: Dienstleistungen, Werkleistungen; Einbindung von Tech

  1. Im Hinblick auf die im KVA vorgesehenen oder sonst von Intermate erbrachten Leistungen (typischerweise u.a. Agenturleistungen wie Social Media Management und Influencer Marketing, Kreation, Produktion, Strategie, Consulting und Data Insights, Full Funnel Performance Marketing) schuldet Intermate, soweit nicht abweichend im KVA festgehalten, keinen bestimmten Leistungserfolg.
  2. Beauftragt der Auftraggeber Intermate und verpflichtet sich Intermate, ein Werk herzustellen, so gelten hierfür werkvertragliche Regelungen (Abnahme, Ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit).
  3. Um das Monitoring, Community Management, Publishing, Reporting und etwaige andere Analysen sowie die Creator:innen Selektion vornehmen zu können, ist Intermate berechtigt, die Kanäle mit der proprietären Intermate Tech sowie externen Technologien wie beispielsweise Emplifi zu verbinden.

4. Allgemeine Regelungen für die Content-Erstellung

  1. Creator:innen-Auswahl und Casting:
    Die Auswahl und Casting der Creator:innen erfolgt durch Intermate in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Das Setup wird vorrangig in Bezug auf Brandfit, Kanalstrategie und Budget zusammengestellt. 
  1. Briefing:
    Der Auftraggeber legt sich vor dem Kampagnenstart auf das Konzept, das Creator-Briefing und den Postingplan fest. Die Content-Erstellung erfolgt in Absprache und nach Briefing durch Intermate.

    Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Contents gegeben, so sind Beanstandungen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen und technischen Gestaltung ausgeschlossen. 
  1. Einsatz von KI:
    Arbeitsergebnisse dürfen auch unter Zuhilfenahme von KI erstellt werden. Auf Anfrage erläutert Intermate den Einsatz von KI bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Intermate wird unter Einsatz von KI erstellte Assets entsprechend der in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben und Plattform Richtlinien kennzeichnen.

5. Besondere Regelungen für Production-Content und Creator-Generated-Content („CGC“) (kanalübergreifend) sowie Creator-Leistungen für Events und Auftritte

  1. Beauftragung von Creator-Generated-Content und Creator-Leistungen für Events und Auftritte im Interesse des Auftraggebers:
    Intermate beauftragt, sofern möglich und nicht anders vereinbart, Creator-Generated-Content in eigenem Namen aber dergestalt im Interesse des Auftraggebers, dass der Auftraggeber aus der Vereinbarung mit dem/der Creator:in einen eigenen Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Leistung und eigene Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des/der Creator:in hat. Dasselbe gilt für die Buchung von Creator:innen für Events und sonstige Auftritte.
  1. Kreative Freiheit:
    Intermate wird die Creator:innen verpflichten, das Briefing im Rahmen der Content-Erstellung authentisch und im Sinne ihrer vertrauten Sprache / Bildsprache zu übersetzen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass den Creator:innen künstlerische Freiheit (bzgl. Wording, Darstellungsweise und inhaltliche Ausgestaltung jeglicher Inhalte) bei der Kampagnen Abwicklung eingeräumt wird, und akzeptiert, dass Content, der den Vorgaben des Briefings entspricht, vertragsgemäß ist. Intermate wird nach besten Kräften die Creator:innen dazu anhalten, Auftraggeber-Wünsche zu berücksichtigen, wobei klargestellt wird, dass hierdurch die kreative Freiheit der Creator:innen nicht eingeschränkt wird.
  1. Evaluation und spätere Anpassung des Creator:innen-Setups:

    Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten gilt zudem Folgendes:

    Die Parteien werden 3 Monate nach Vertragsbeginn evaluieren, ob das Creator:innen-Setup angepasst oder erweitert wird. 

    Während der Laufzeit können Creator:innen bei Unzufriedenheit gewechselt werden. Hierfür ist in der Regel eine vorherige Abkündigung/Kündigung des Vertrags mit den betreffenden Creator:innen erforderlich. Die Kündigung ist im Laufe einer mit der Creator:in vereinbarten Kampagne in der Regel nur gegen Zahlung eines Ausfallhonorars möglich. Wünscht der Auftraggeber eine Auswechslung der Creator:in, gehen die Mehrkosten, die hierdurch entstehen, zu Lasten des Auftraggebers.
  1. Externe Produktion:
    Die Produktion von Production-Content kann durch die Inhouse-Produktion von Intermate oder beauftragte Dritte erfolgen. Für Creator:innen-Content (CGC) kann im Einzelfall nach Absprache eine externe Produktion und Postproduktion hinzugebucht werden. Die Kosten hierfür sind, soweit in dem Angebot bzw. KVA nicht anders angegeben, in dem Angebot bzw. KVA nicht enthalten.

6. Mitwirkungspflichten, Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers; Künstlersozialabgabe; Verlängerung der Fertigstellungszeit

  1. Der Auftraggeber muss alle notwendigen Mitwirkungshandlungen erbringen, insbesondere ggf. vom Auftraggeber beizustellende(n) Produkte, Requisiten und Darsteller bereitzustellen.
  2. Property Release: Ist der Drehort und/oder die Location vom Auftraggeber bereitzustellen, so ist der Auftraggeber auch dafür verantwortlich, dass ein ggf. verfügungsberechtigter Dritter (bspw. Wohnungseigentümer) eine entsprechende Drehgenehmigung bzw. Fotografiererlaubnis („Property Release“) erteilt. Erfolgt die Organisation der Location über uns als Auftragnehmer, übernehmen wir die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und informieren den Auftraggeber über den Status sowie etwaige Einschränkungen oder zusätzliche Anforderungen.
  3. Verantwortlichkeit für beigestellte Materialien: Der Auftraggeber ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass von ihm zur Einbindung in den Content bereitgestellte Materialien (z.B. Bilder, Musik, Sounds, Texte) keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass solche Materialien und deren Nutzung für die Herstellung und Nutzung des Contents nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen und nicht gegen Rechte Dritter (u.a. Urheberrechte, Leistungsschutzrechte z.B. der Tonträgerhersteller oder ausübenden Künstler, Namensrechte, Marken, Designs) verstoßen. Mit der Bereitstellung sichert der Auftraggeber zu, dass er über die insoweit erforderlichen Rechte an den Materialien verfügt und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Intermate übernimmt keine Prüfungspflichten.
  4. Sollten Dritte Intermate wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, Intermate von jeder Haftung freizustellen und die Intermate dadurch veranlassten Aufwendungen und Schäden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, zu ersetzen.
  5. Soweit auf Leistungen von Creator:innen Künstlersozialabgabe anfällt und im KVA bzw. Angebot nicht abweichend angegeben, verpflichtet sich der Auftraggeber, Intermate von der zu leistenden Künstlersozialabgabe freizustellen. Die Übernahme der Künstlersozialabgabe gilt als Erhöhung der an Intermate zu leistenden Vergütung.
  6. Der Auftraggeber wird für erforderliche Abstimmungsgespräche entscheidungsbefugtes Personal benennen und er gewährleistet dessen zeitliche Verfügbarkeit. 
  7. Ist eine Frist für die Fertigstellung von Assets oder Erbringung sonstiger Leistungen vereinbart, so verlängert sich diese, falls Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder die vertraglich vorgesehene Billigung oder Freigabe von Briefings, Konzepten oder Entwürfen sich aus nicht von Intermate zu vertretenden Gründen verzögern oder verweigert werden oder nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers Mehraufwand nach sich ziehen.

7. Benennung von Ansprechpersonen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Intermate spätestens 2 Werktage nach Vertragsschluss mindestens eine Ansprechperson zu benennen, die im Hinblick auf die vertragliche Zusammenarbeit für den Auftraggeber verbindliche Erklärungen abgeben und entgegennehmen darf. Änderungen der Ansprechperson muss der Auftraggeber Intermate unverzüglich mitteilen.

8. Content-Abnahme; Abnahme sonstiger Deliverables; Korrekturschleifen

  1. Intermate wird dem Auftraggeber die geschuldeten Assets oder sonstige Deliverables  in geeigneter digitaler Form zur Verfügung stellen, verbunden mit der Aufforderung, etwaige Beanstandungen oder, soweit Korrekturschleifen vereinbart sind, Änderungswünsche mitzuteilen. Die Aufforderung muss in Textform an die vom Auftraggeber für die Zusammenarbeit mitgeteilte(n) Ansprechpartner:innen erfolgen. Teilt der Auftraggeber nicht spätestens 5 Werktage (oder in einer abweichend vereinbarten Frist) nach Erhalt der Aufforderung und Bereitstellung des jeweiligen Assets Beanstandungen oder, soweit Korrekturschleifen vereinbart sind, Änderungswünsche mit, gilt das Asset als abgenommen, wenn Intermate den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

    Andere Formen der Abnahme einschließlich der konkludenten Abnahme sind zulässig.
  1. Der Auftraggeber muss Assets bzw. sonstige Deliverables abnehmen, wenn sie vertragsgemäß sind. 
  2. Sofern im Angebot bzw. KVA vorgesehen ist, dass Intermate Creator-Generated-Content für den Auftraggeber abnehmen soll, erfolgt im Verhältnis zwischen Intermate und dem Auftraggeber keine Abnahme. Intermate wird dem Auftraggeber gleichwohl die betreffenden Assets vorab zur Verfügung stellen und ist berechtigt, vom Auftraggeber diesbezüglich eine Freigabe einzuholen.
  3. Sind Korrekturschleifen vereinbart, wird Intermate nicht nur berechtigte Beanstandungen beheben, sondern im Rahmen der Postproduktion auch sonstige Änderungswünsche des Auftraggebers umsetzen. Nach erfolgter Korrektur wird Intermate die betreffenden Assets erneut zur Abnahme zur Verfügung stellen.
  4. Definition of Done: Ein Asset bzw. sonstiges Deliverable gilt als fertiggestellt („done“), wenn es entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen sowie den im Angebot oder Kostenvoranschlag (KVA) definierten Anforderungen erstellt, in der vereinbarten Form bereitgestellt und vom Auftraggeber abgenommen wurde oder die Abnahme gemäß den oben genannten Regelungen als erfolgt gilt. Sofern Korrekturschleifen vereinbart wurden, umfasst die Fertigstellung auch die Umsetzung berechtigter Beanstandungen sowie etwaiger Änderungswünsche im Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen. Nach der finalen Abnahme durch den Auftraggeber oder dem Eintritt der Abnahmefiktion ist das Asset bzw. das Deliverable als abgeschlossen und vertragsgemäß erfüllt anzusehen.

9. Nutzung der Leistung von Intermate; Verzögerung von Postings

  1. Der Auftraggeber kann frei darüber entscheiden, ob er die vertraglich vereinbarten Leistungen und Arbeitsergebnisse von Intermate in Anspruch nimmt bzw. nutzt. Die vereinbarte Vergütung für vertraglich vereinbarte und angebotene Leistungen ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn sich der Auftraggeber entschließt, – im Falle von Dienstleistungen, also insbesondere laufende Beratungs- und Dienstleistungen – die Leistung nicht abzurufen bzw. – im Falle von Werkleistungen, also namentlich der Produktion von Content – die vereinbarten und vertragsgemäß gelieferten Assets bzw. sonstige Deliverables nicht zu veröffentlichen oder anderweitig zu nutzen.
  2. Kommt es aus Gründen, die in der Verantwortung oder Risikosphäre des Auftraggebers liegen, zu einer Verzögerung der geplanten Postingfrequenz und führt dies dazu, dass Content im Leistungszeitraum nicht hochgeladen werden kann oder soll, obliegt es dem Auftraggeber, die unter diesem Vertrag vereinbarten Assets nach Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums selbst auf den Kanälen hochzuladen. Die zu postenden Inhalte werden von Intermate inkl. Caption zur Verfügung gestellt. Die Vergütung bleibt davon unberührt.

10. Leistungsänderungen

  1. Wenn der Auftraggeber Leistungen verlangt oder beauftragt, die nicht Teil des in dem Angebot beschriebenen Leistungsumfangs sind, ist Intermate berechtigt, hierfür eine Mehrvergütung zu berechnen. Wenn für einzelne Leistungen (z.B. Produktion / Content Management für einzelne Assets) Einzelbeträge oder Durchschnittspreise angegeben sind, bestimmen sich die Mehrkosten nach diesen Preisangaben (zzgl. etwaiger optional zubuchbarer Leistungen). Andernfalls erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der im Angebot angegebenen Tagessätze bzw. Preise. Erbringt der Auftraggeber Mitwirkungshandlungen nicht, ist Intermate berechtigt, auch insoweit den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vorstehenden Grundsätzen gesondert abzurechnen.
  2. Jede Partei kann zudem im Hinblick auf beauftragte Leistungen schriftlich eine Änderung bzw. Erweiterung der in dem Angebot spezifizierten Leistungen („Leistungsänderung“) anfragen. Fragt der Auftraggeber eine Leistungsänderung an, wird Intermate diese zeitnah prüfen und, soweit die gewünschte Leistungsänderung für Intermate umsetzbar ist, dem Auftraggeber die voraussichtlichen Mehrkosten und Auslagen für die Leistungsänderung, und die vorhergesehenen Auswirkungen auf Leistungszeiträume mitteilen. Wenn der Auftraggeber danach die geänderte Leistung verlangt, ist Intermate berechtigt, hierfür die mitgeteilte Mehrvergütung und Auslagen gegenüber dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen. Sollte sich bei der Ausführung der geänderten Leistung herausstellen, dass ein höherer Mehraufwand als vorausgesehen entsteht, darf Intermate diesen in Rechnung stellen, wenn er vernünftigerweise nicht vermeidbar und der Abbruch der Produktion bzw. Umsetzung unwirtschaftlich wäre oder Intermate den Mehraufwand dem Auftraggeber in Textform angezeigt hat und dieser den Mehraufwand freigegeben oder werktags nicht innerhalb von 24 Stunden widersprochen hat und Intermate bei der Anzeige des Mehraufwand auf die Folgen der Nichteinlegung des Widerspruchs hingewiesen hat.

11. Anerkenntnis der Forderung durch Zahlung

Mit Ausgleich der Rechnungen von Intermate erkennt der Auftraggeber den Rechnungsbetrag und die abgerechneten Preise an. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber vor oder bei Zahlung mindestens in Textform einen Vorbehalt gegen die betreffende Rechnung erklärt.

12. Aufrechnung mit Gegenforderungen

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Vergütungs- oder Erstattungsansprüche von Intermate aufrechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das Recht des Auftraggebers, die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB) geltend zu machen, bleibt unberührt.

13. Preisanpassung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten

  1. Die Kosten von Intermate unterliegen Veränderungen. Intermate überprüft deshalb regelmäßig, mindestens jährlich, die kalkulatorischen Tages- bzw. Stundensätze sowie Assetpreise. Für Preisänderungen gilt Folgendes: 

    (1) Preisanpassung für Leistungen, die der Auftraggeber nicht bereits verbindlich beauftragt hat und die im Falle der Beauftragung erst nach Ablauf der im Angebot bzw. KVA angegebenen Preisgültigkeit zu erbringen sind:

    Intermate ist berechtigt, die im Vertrag genannten Tages- bzw. Stundensätze und etwaige pauschaliert angebotene Preise (Assetpreise) für konkrete Leistungen anzupassen. Intermate ist insoweit an die im Vertrag genannten Preise nicht gebunden. Die neuen Preise gelten einen Monat nach Ankündigung (schriftlich oder in Textform) der geänderten Preise für alle nach Ablauf dieser Ankündigungsfrist vom Auftraggeber erteilten Aufträge.

    (2) Preisanpassungen für Leistungen, die der Auftraggeber bereits verbindlich beauftragt hat und die nach der im Angebot bzw. dem KVA für die betreffende Position angegebenen Preisgültigkeit zu erbringen sind:

    Intermate ist berechtigt, neu eingeführte oder erhöhte Steuern, öffentliche Abgaben oder Beiträge, die unmittelbar auf die vertragsgegenständliche Leistung von Intermate erhoben werden, an den Auftraggeber weiterzugeben, sofern diese bei Vertragsschluss bzw. Annahme der verbindlichen Beauftragung durch Intermate noch nicht bekannt waren und die betroffene Leistung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss bzw. der Annahme des verbindlichen Auftrags des Auftraggebers zu erbringen ist.
  1. Im Übrigen darf Intermate ggf. im Angebot bzw. KVA genannten Tages- bzw. Stundensätze und die Preise für Leistungen, die ausweislich des Vertrags auf Grundlage eines Zeitschlüssels (Anzahl von Stunden- oder Tagessätzen) berechnet wurden, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anpassen, wenn sich seit Beauftragung der betreffenden Leistung bzw. der letzten Preisanpassung der Verbraucherpreisindex für Deutschland – Monatsindizes – (nachstehend „VPI“) um mehr als 5% verändert hat.

14. Nutzungsrechte

  1. Intermate räumt dem Auftraggeber an den Deliverables, insbesondere Assets, die Intermate nach der vertraglichen Vereinbarung zu erstellen hat und dem Auftraggeber bereitgestellt und die der Auftraggeber abgenommen hat, soweit sie bei Intermate entstehen, die für die vertraglich vorgesehene Nutzung erforderlichen nicht ausschließlichen Nutzungsrechte ein. Soweit Intermate die für die vertragliche Nutzung der Arbeitsergebnisse bzw. Assets erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere nach dem Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild, von Dritten, insbesondere Creator:innen und an der Content-Produktion bzw. Postproduktion Beteiligten, einholt, räumt Intermate dem Auftraggeber hieran nicht ausschließliche Unternutzungsrechte ein, bzw. sollte dies nicht zulässig sein, überträgt die betreffenden Nutzungsrechte.
  2. Die Rechteeinräumung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, nicht ausschließlich und umfasst nicht das Bearbeitungsrecht.
  3. Jede Rechteeinräumung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass der Auftraggeber die für die jeweilige Leistung vertraglich geschuldete Vergütung bei Fälligkeit nicht bezahlt, d.h. das Nutzungsrecht entfällt mit Nichtzahlung bei Fälligkeit.
  4. Intermate ist berechtigt, sämtliche während der Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber an diesen zur Vertragserfüllung erbrachten Leistungen, insbesondere Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, Designs, Daten etc. in abgeänderter Art und Weise im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit anderen Kunden zu verwenden.

15. Laufzeit, Kündigung

  1. Laufzeit und Vertragsverlängerung
    Ist in dem KVA eine Vertragslaufzeit angegeben, kann der Vertrag während der Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

    Soweit im KVA nicht abweichend angegeben, verlängert sich der Vertrag um die Dauer der anfänglichen Laufzeit („Verlängerungszeitraum“), wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat vor Ende der anfänglichen Laufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
  1. Ordentliche Kündigung der Erstellung von Assets (u.a. CGC, Production-Content, UGC, Postproduktion, Adaption)
    Soweit Gegenstand der vertraglichen Leistung die Herstellung eines Werks ist, kann der Auftraggeber den Vertrag nur bezogen auf die werkvertraglichen Leistungen jederzeit ordentlich kündigen.

    Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung nur zum Ende der Laufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums mit der in Ziff. 15.1 genannten Kündigungsfrist möglich. 
  1. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
    Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (fristlos oder zu einem späteren Zeitpunkt), bleibt hiervon unberührt. Intermate ist insbesondere berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 3 Wochen oder mit einem Betrag, der die auf einen Monat entfallende vertragliche Vergütung übersteigt, mehr als eine Woche in Verzug befindet oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder mit seinen Gläubigern Verhandlungen über ein Moratorium aufnimmt.
  1. Form der Kündigung
    Eine Kündigung muss mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.

16. Ausfallkosten bei Kündigung

  1. Bei ordentlicher Kündigung
    Kündigt der Auftraggeber den Vertrag bezogen auf die Herstellung eines Werks (Ziff. 15.2) ordentlich, so ist Intermate berechtigt, folgende Vergütung und Kosten in Rechnung zu stellen:

    - Die vereinbarte Vergütung und Spesen für bereits erbrachte Leistungen (einschließlich begonnener Leistungen von Intermate oder den Content Erstellern/Creator:innen);

    - die vereinbarte Vergütung für den vertraglich vereinbarten Content (bei Kündigung nicht erbrachte Leistungen) abzüglich dessen was Intermate infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner personellen Ressourcen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt („Ausfallkosten“).

    Die Ausfallkosten für die bei Kündigung noch nicht erbrachten Werkleistungen betragen vor Kampagnenstart bzw. tatsächlicher Übernahme der Kanalbetreuung 30%, ab dem Kampagnenstart bzw. tatsächlicher Übernahme der Kanalbetreuung hingegen 50% der Gesamtvergütung für die gekündigte Werkleistung einschließlich der auf die Werkleistung entfallenden Positionen des Agenturhonorars (insbesondere Kreation inkl. Trendscouting, Projektmanagement und Beratung, Creator-Handling, Redaktionsplanung inkl. Copywriting).

    Intermate ist berechtigt, höhere als die vorstehenden Ausfallkosten nachzuweisen. In diesem Fall hat der Auftraggeber Intermate die Differenz zu zahlen. Dem Auftraggeber freigestellt, den Nachweis zu führen, dass Intermate tatsächlich geringere Ausfallkosten hatte. Hierzu darf der Auftraggeber die Ausfallkosten von Intermate auf eigene Kosten durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten berechnen bzw. überprüfen lassen, der allerdings seinerseits weder Verträge, Rechnungen noch Kalkulationen von Intermate oder den Content Erstellern gegenüber dem Auftraggeber offenlegen darf. Im Fall geringerer Ausfallkosten hat Intermate dem Auftraggeber die Differenz zu erstatten.

    Für Production-Content gilt davon abweichend Folgendes: Kündigt der Auftraggeber bezogen auf einzelne Assets („Stornierung“), berechnen sich die Ausfallkosten (wie vorstehend definiert) nur bezogen auf das jeweilige gekündigte Asset. Für die Ausfallkosten gilt dann folgendes: Bei Stornierung durch den Auftraggeber bis 14 Tage vor Drehbeginn 30% des Preises für das Asset, bis 10 Tage vor Drehbeginn 50% des Preises für das Asset, bis 7 Tage vor Drehbeginn 80% des Preises für das Asset und ab 4 Tage vor Drehbeginn 90% des Preises für das Asset. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen zum Nachweis höherer bzw. geringerer Ausfallkosten.
  1. Bei Kündigung aus wichtigem Grund
    Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, so ist Intermate berechtigt, folgende Vergütung und Kosten in Rechnung zu stellen:

    - Die vereinbarte Vergütung und Spesen für bereits erbrachte Leistungen (einschließlich begonnener Leistungen von Intermate oder den Content Erstellern/Creator:innen);

    - das vereinbarte Honorar für Dienstleistungen bzw. Agenturhonorar für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung.
  1. Bei höherer Gewalt
    Ist die Durchführung von vertraglichen Leistungen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich oder nicht in der geplanten Form, wodurch die Durchführung für den Auftraggeber objektiv nicht mehr von Interesse ist, hat Intermate keinen Anspruch auf den Ersatz von Ausfallkosten. Intermate ist in diesem Fall aber berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten (bspw. Spesen und Drittkosten wie Reisekosten oder Honorare für bereits erbrachte Leistungen der Produktion bzw. der Creator:innen) und das Agenturhonorar für bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.

    Unter höherer Gewalt sind äußere Umstände zu verstehen, die durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt werden und die von Intermate mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln trotz der vernünftigerweise in der Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Hierunter können insbesondere Krieg, Aufruhr, radioaktive Strahlung, Naturkatastrophen, gesundheitliche Notlagen (z.B. Epidemien, Pandemien von Infektionskrankheiten), öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Streik, Aussperrung fallen und zwar dann, wenn die höhere Gewalt am Leistungsort eintritt oder herrscht oder an anderen Orten, wenn die dort eintretende oder herrschende höhere Gewalt dazu führt, dass der Auftraggeber an der vertraglichen Leistung objektiv kein Interesse mehr hat.

17. Verjährung von Mängelansprüchen

Mängelansprüche und -rechte verjähren ein Jahr nach Abnahme. Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Intermate oder von Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung einer Garantie beruhen.

18. Haftungsbeschränkung

  1. Intermate haftet für vorsätzliche Pflichtverletzungen uneingeschränkt, für grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Intermate haftet nicht für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder von Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der andere Vertragsteil deshalb vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen von Organen, Mitarbeitern, Freelancern, Subunternehmern, Verrichtungsgehilfen und mit Intermate verbundene Unternehmen.
  2. Intermate haftet dem Auftraggeber gegenüber für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund von Pflichtverletzungen der eingesetzten Creator:innen entstehen, etwa indem diese nicht gehörig an der Produktion mitwirken oder Posts nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend kennzeichnen, nur insoweit, wie Schadenersatz von den betreffenden Creator:innen zu erlangen ist. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht, wenn und soweit der Schaden auch auf einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung von Intermate oder Erfüllungsgehilfen von Intermate beruht. Creator:innen gelten bei der Content Erstellung nur im Bereich des Production-Content und des UGC bzw. der Adaption von Production-Content und UGC als Erfüllungsgehilfen von Intermate.
  3. Abweichend von Ziff. 18.2 gilt: Beauftragt Intermate im Interesse des Auftraggebers Creator-Generated-Content im Sinne von Ziff. 5.1 oder sonstige Leistungen in der Weise, dass der Auftraggeber aus der Vereinbarung mit dem/der Creator:in einen eigenen Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Leistung und eigene Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des/der Creator:in hat, wird der Auftraggeber auf seine Ansprüche gegen den/die Creator:in verwiesen. Intermate haftet dann nur für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen.

19. Referenznennung; PR-/ Marketing-Maßnahmen

  1. Intermate ist berechtigt, die Zusammenarbeit sowie deren Ergebnisse im Zuge von eigenen PR- und Marketingaktivitäten zu nennen und zu nutzen. Dies umfasst (i) das Verlinken, Teilen und Reposting von Assets und Verwendung für eigene Präsentationen durch Intermate, (ii) die Nennung des Auftraggebers als Referenz u.a. auf eigenen Websites, den eigenen Socials sowie auf andere Weise im Onlinebereich, sowie (iii) die Verwendung des Markenlogos des Auftraggebers auf eigenen Websites und den eigenen Socials im Zusammenhang mit der Nennung des Auftraggebers als Referenzkunden. Eine weitergehende Bewerbung der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber z.B. im Rahmen von PR-Maßnahmen mit dem Auftraggeber erfordert die Freigabe durch den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, Intermate im Zuge von eigenen PR-Maßnahmen (bspw. Announcements zur Kanalbetreuung in Marketingmedien) stets mit zu nennen bzw. dritte Agenturen, welche die PR-Tätigkeit für den Auftraggeber tätigen, daraufhin zu briefen.
  3. Die Nennung von Intermate in der PR des Auftraggebers ist freigabepflichtig.

20. Schlussbestimmungen; Anwendbares Recht; Gerichtsstand

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
  2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand (auch für internationale Rechtsstreitigkeiten) für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, Deutschland.
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